Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 308a Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern
Stand: 10.06.2019
Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber jedem Versicherungsunternehmen, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, alle Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und der auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission und technischen Regulierungsstandards zu überwachen. Insbesondere kann sie
Änderungsverlauf
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06.06.2017 Ausfertigung
§ 308a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2017 I S. 1495
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30.06.2016 Ausfertigung
§ 308a eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514)
BGBl. I S. 1514
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